Hinweise

Die Anträge sollten nur dann gestellt werden, wenn mit absoluter Sicherheit eine erfolgreiche Lernentwicklung nur dann zu erwarten ist, wenn das Kind in der SEP verbleibt oder die Klasse 3/4 wiederholt.


Beachten Sie, dass es sich um Anträge handelt, die von der Klassenkonferenz genehmigt werden können - aber auch abgelehnt werden können. Sie dürfen davon ausgehen, dass es sich um Einzelfallentscheidungen handelt und dass mit Sicherheit nicht jeder Antrag genehmigt wird.

 

Die Schulleitung

Antrag auf Verbleib in der Schuleingangsphase (Lerngruppen 1 und 2)

"(2) Schülerinnen und Schüler besuchen in der Regel zwei Jahre die Schuleingangsphase. Die Klassenkonferenz kann in begründeten Fällen festlegen, dass Schülerinnen und Schüler drei Schulbesuchsjahre in der Schuleingangsphase verbleiben, um die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Lernen im 3. Schuljahrgang zu verbessern. Vor der Entscheidung sind die Erziehungsberechtigten umfassend zu beraten und über erforderliche Fördermaßnahmen zu informieren. Die Entscheidungen über einen längeren Verbleib trifft die Klassenkonferenz frühestens im zweiten Halbjahr des ersten Schulbesuchsjahres." (§ 5 Abs. 2 Versetzungsverordnung)



antrag_dreijaehrige_sep.pdf

Antrag auf freiwillige Wiederholung/Zurücktreten/Überspringen für Klasse 3 und 4

 

Die Beantragung einer freiwilligen Wiederholung kann nur für Klasse 3 und 4 erfolgen

(für die Schuljahrgänge 1 und 2 nutzen Sie bitte das Formular zur Beantragung der dreijährigen Schuleingangsphase).

Der Antrag muss abgelehnt werden, wenn die Versetzung wegen mangelhafter Leistungen nicht stattfinden wird. Dann muss das Jahr pflichtwiederholt werden; eine freiwillige Wiederholung macht dann keinen Sinn. Während des Besuchs allgemein bildender Schulen ist eine freiwillige Wiederholung eines Schuljahrganges nur einmal möglich.

 

Ein freiwilliges Zurücktreten kann nur in Klasse 4 zum Halbjahr zurück in Klasse 3 erfolgen.Der Antrag ist spätestens eine Woche nach Aushändigung des Halbjahreszeugnisses zu stellen. Ein freiwilliges Zurücktreten aus einem Schuljahrgang, der wiederholt bereits wird, sowie in die Schuleingangsphase ist nicht zulässig. Während des Besuchs allgemein bildender Schulen ist ein freiwilliges Zurücktreten nur einmal möglich.

 

Das Überspringen eines Schuljahrganges ist in der Regel nur am Ende eines Schuljahres möglich. Das Überspringen des 4. Schuljahrganges der Grundschule ist nur im Ausnahmefall möglich.


 

antrag_auf_freiwillige_wiederholung_fuer_klasse_3_und_4.pdf




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